OLG Brandenburg - Urteil vom 19.09.2017
6 U 19/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1, 3; UWG § 3a i.V.m. BGB § 312d Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EGBGB Art. 246a § 4 Abs. 1; BGB § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 246c Nr. 1 bis 3; Verordnung (EU) Nr. 524/2013 Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
CR 2018, 185
GRUR-RR 2018, 304
ITRB 2018, 55
MDR 2018, 106
MMR 2018, 248
WRP 2018, 102
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 147/16

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Ware auf der Internetplattform eBay-Kleinanzeigen ohne die Pflichtangaben hinsichtlich der Verbraucherrechte nach dem Fernabsatz- und Telemedienrechte und ohne Verlinkung zur Online-Streitbeilegungsplattform

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 6 U 19/17

DRsp Nr. 2017/16376

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Ware auf der Internetplattform "eBay-Kleinanzeigen" ohne die Pflichtangaben hinsichtlich der Verbraucherrechte nach dem Fernabsatz- und Telemedienrechte und ohne Verlinkung zur Online-Streitbeilegungsplattform

Bewirbt ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine Ware auf der Internetplattform "eBay-Kleinanzeigen", so ist er nicht verpflichtet, zugleich die Informationen nach § 312d Abs. 1 i.V.m. Art. 246a EGBGB und nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 246c EGBGB zu erteilen und eine Verlinkung auf die EU-Online-Streitbelegungsplattform bereitzuhalten. Die Anzeige auf der Internetplattform "eBay-Kleinanzeigen" stellt (noch) kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages im Wege des Fernabsatzes, des elektronischen Geschäftsverkehrs oder des Online-Handels dar. Im Unterscheid zur Verkaufs- und Auktionsplattform "eBay" bietet die Plattform "eBay-Kleinanzeigen" keine technische Möglichkeiten zum unmittelbaren fernkommunikativen Vertragsabschluss oder zum Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Plattform "eBay-Kleinanzeigen" hält auch kein System zum Abschluss von Online-Kaufverträgen bereit.

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 17.01.2017 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus - 11 O 147/16 - wird zurückgewiesen.