OLG München - Urteil vom 06.04.2017
29 U 3139/16
Normen:
UWG § 3a; VVG § 61 Abs. 1 S. 1; VersVermV § 11 Abs. 1; BGB § 126b;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 108
MMR 2017, 773
WRP 2017, 1385
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 15268/15

Wettbewerbswidrigkeit des Angebots eines Versicherungsvergleichsportals

OLG München, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 29 U 3139/16

DRsp Nr. 2017/12260

Wettbewerbswidrigkeit des Angebots eines Versicherungsvergleichsportals

1. a) § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG enthält eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3a UWG. b) § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG begründet keine eigenständige Pflicht des Versicherungsvermittlers zur Prüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen, die eine Befragung oder Beratung des Versicherungsnehmers erforderlich machen. c) Für Versicherungsmakler ist die Anwendung der Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG auf Fernabsatzverträge nicht in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 6 VVG ausgeschlossen. 2. a) § 11 Abs. 1 VersVermV enthält eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3a UWG. b) Eine Mitteilung i. S. d. § 11 Abs. 1 VersVermV liegt bei der bloßen Abrufbarkeit der entsprechenden Angaben von einer Internetseite nicht vor. Es ist Aufgabe des Versicherungsvermittlers, dem Versicherungsnehmer die Belehrung in Textform zu übermitteln, und nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich diese Belehrung selbst zu verschaffen.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Juli 2016 dahin abgeändert, dass es insgesamt lautet wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,