BFH - Urteil vom 22.09.1992
VII R 43/92
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BB 1993, 285
BFHE 169, 286
BFHE 169, 386
BRAK-Mitt 1993, 178
BStBl II 1993, 203
KTS 1993, 398
MDR 1993, 911
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

BFH, Urteil vom 22.09.1992 - Aktenzeichen VII R 43/92

DRsp Nr. 1996/11641

Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

»Die Bestellung eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, der in Vermögensverfall geraten ist, ist dann nicht zu widerrufen, wenn dadurch eine konkrete Gefährdung der Interessen der Auftraggeber nicht eingetreten ist. Der betroffene Steuerberater/Steuerbevollmächtigte trägt hierfür die Darlegungs- und Feststellungslast.«

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der 1975 zum Steuerbevollmächtigten und 1985 zum Steuerberater bestellt worden ist, befindet sich seit 1982 in Liquiditätsschwierigkeiten. In den Jahren 1988 und 1989 hat er eidesstattliche Versicherungen gemäß § 807 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgegeben. Ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen wurde 1989 vom zuständigen Amtsgericht mangels Masse abgelehnt. Zu Beginn des Jahres 1991 beliefen sich die Steuerschulden des Klägers auf ca. 193.000 DM.

Mit Erlaß vom 20. Februar 1991 widerrief der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzministerium) die Bestellung des Klägers als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 6 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wegen Vermögensverfalls. Auf die Klage des Klägers wurde der Widerrufsbescheid aufgehoben.