I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der 1975 zum Steuerbevollmächtigten und 1985 zum Steuerberater bestellt worden ist, befindet sich seit 1982 in Liquiditätsschwierigkeiten. In den Jahren 1988 und 1989 hat er eidesstattliche Versicherungen gemäß § 807 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgegeben. Ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen wurde 1989 vom zuständigen Amtsgericht mangels Masse abgelehnt. Zu Beginn des Jahres 1991 beliefen sich die Steuerschulden des Klägers auf ca. 193.000 DM.
Mit Erlaß vom 20. Februar 1991 widerrief der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzministerium) die Bestellung des Klägers als Steuerberater nach §
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