BVerfG - Beschluß vom 24.03.1996
2 BvR 222/96
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StVollzG § 70 § 88 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1997, 427
NStZ-RR 1996, 252
ZfStrVo 1997, 367
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 09.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Vollz (Ws) 8/95

Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

BVerfG, Beschluß vom 24.03.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 222/96

DRsp Nr. 1996/20850

Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

Die Auffassung, daß schon die einem Gegenstand (hier: Speicherschreibmaschine mit Display und externer Speichermöglichkeit) generell und losgelöst von einem bestimmten Gefangenen innewohnende Gefährlichkeit ein Besitzrecht i.S. des § 70 Abs. 1 StVollzG nach Abs. 2 der Bestimmung ausschließe, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StVollzG § 70 § 88 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen eine Entscheidung im Strafvollzug.

I.