BGH - Beschluss vom 02.04.2014
IV ZR 393/13
Normen:
VVG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; VVG Abs. 1; VVG § 169 Abs. 3 S. 1; VVG § 169 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2014, 1247
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 16.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 C 476/11
LG Potsdam, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 15/13

Widerruf einer privaten Rentenversicherung mit der Folge des Nichtzustandekommens der Kostenausgleichsvereinbarung

BGH, Beschluss vom 02.04.2014 - Aktenzeichen IV ZR 393/13

DRsp Nr. 2014/8709

Widerruf einer privaten Rentenversicherung mit der Folge des Nichtzustandekommens der Kostenausgleichsvereinbarung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 30. Oktober 2013 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen

vier Wochen.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; VVG Abs. 1; VVG § 169 Abs. 3 S. 1; VVG § 169 Abs. 5 S. 2;

Gründe

I. Die Klägerin fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Dieser stellte am 29. Januar 2009 einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherun g/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". In dem Abschnitt betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung ist bestimmt, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung führt. Die Höhe der Abschluss- und Einrichtungskosten ist bei 48 monatlichen Raten zu je 49,31 € mit insgesamt 2.366,88 € angegeben. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen. Die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 70 € wurde für die Dauer von 48 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlenden Betrag reduziert. Im letzten Abschnitt des Antrags ist zu den Widerrufsfolgen zum Versicherungsvertrag bestimmt: