OLG München - Urteil vom 11.07.2014
25 U 658/14
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 4863/13

Widerruf eines KapitallebensversicherungsvertragesAnforderungen an die Form und Gestaltung der Widerrufsbelehrung

OLG München, Urteil vom 11.07.2014 - Aktenzeichen 25 U 658/14

DRsp Nr. 2014/12838

Widerruf eines Kapitallebensversicherungsvertrages Anforderungen an die Form und Gestaltung der Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung in einem Versicherungsantrag erfolgt in drucktechnisch hinreichend deutlicher Form, wenn sie sich an markanter Stelle unten auf der zweiten Seite des Versicherungsscheins unmittelbar vor den Unterschriften befindet und fettgedruckt und durch eine Zwischenüberschrift hervorgehoben ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 06.02.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des je zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.415,26 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a a.F.;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrags Rückzahlung der geleisteten Prämien.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II (Bl. 34/41 d.A.) wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.