BGH - Beschluss vom 09.01.2024
VIII ZR 101/22
Normen:
ZPO § 552 Abs. 1; ZPO § 552a; BGB § 312c;
Vorinstanzen:
AG Ettlingen, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 87/20
LG Karlsruhe, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 51/21

Widerruf eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung

BGH, Beschluss vom 09.01.2024 - Aktenzeichen VIII ZR 101/22

DRsp Nr. 2024/4785

Widerruf eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung

Im Rahmen von Verbrauchsüberlassungen aus einer Betäubungsmittelmenge ohne Gewinnerzielungsabsicht finden die Grundsätze einer Bewertungseinheit keine Anwendung. Auch sind bei weit auseinanderliegenden Tathandlungen die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit zu verneinen. Die einzelnen Tathandlungen stehen vielmehr in Tatmehrheit zueinander. Durch die Verurteilung wegen lediglich einer Tat erfährt die Angeklagte keine Beschwer. Auch ist keine Korrektur des Schuldspruchs notwendig, wenn die Sache bezüglich des Strafausspruchs zum Teil zurückverwiesen wird.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Verneinung der von dem Beklagten zur hilfsweisen Aufrechnung gestellten Gegenforderung wendet, und sie im Übrigen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 552 Abs. 1; ZPO § 552a; BGB § 312c;

Gründe

I.

1. Der Beklagte schloss im Juni 2015 mit der S AG (im Folgenden: Verkäuferin) einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug M. zum Preis von 61.400,43 € brutto. Der Vertrag sieht die Möglichkeit der Abwicklung über eine Leasinggesellschaft vor.