OLG Dresden - Beschluss vom 02.11.2020
4 U 1746/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 395/20

Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages mit TodesfallschutzAusführungen zur Bindefrist im Rahmen einer Widerspruchsbelehrung

OLG Dresden, Beschluss vom 02.11.2020 - Aktenzeichen 4 U 1746/20

DRsp Nr. 2021/1321

Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages mit Todesfallschutz Ausführungen zur Bindefrist im Rahmen einer Widerspruchsbelehrung

1. Ausführungen zur Bindefrist im Rahmen einer Widerspruchsbelehrung machen diese auch dann nicht unwirksam, wenn der Vertrag im Policenmodell geschlossen werden soll. 2. Die Formulierung, die Widerspruchsfrist beginne "nach Erhalt" der maßgelblichen Unterlagen, vermittelt keinen unzutreffenden Eindruck über den Lauf der Frist und führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.091,37 € festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1; VVG a.F. § 5a;

Gründe:

I.