OLG Stuttgart - Urteil vom 20.01.2022
7 U 46/21
Normen:
VVG § 9 S. 2; VVG § 152 Abs. 2 S. 2; VVG a.F. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 207/20

Widerruf eines RentenversicherungsvertragesUnzureichende WiderrufsbelehrungBelehrung über die Rechtsfolgen eines WiderrufsVerwirkung eines Widerrufsrechts (vorliegend verneint)

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 7 U 46/21

DRsp Nr. 2022/13864

Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages Unzureichende Widerrufsbelehrung Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs Verwirkung eines Widerrufsrechts (vorliegend verneint)

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.01.2021, Az. 3 O 207/20, abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81.152,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2020 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 95.000,00 €.

Normenkette:

VVG § 9 S. 2; VVG § 152 Abs. 2 S. 2; VVG a.F. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BGB § 242;

Gründe

A.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung nach Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages in Anspruch.

1. - - - - - - - - 2. a) b) 3. 4.