OLG Braunschweig - Urteil vom 21.12.2020
11 U 201/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 5096/18

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines FahrzeugkaufsVerpflichtung zur Anmeldung zu einer GruppenversicherungAnnahme einer relevanten Abweichung von dem gesetzlichen Muster der WiderrufsinformationTreuwidrige Berufung auf das Fehlen der Gesetzlichkeitsfiktion

OLG Braunschweig, Urteil vom 21.12.2020 - Aktenzeichen 11 U 201/19

DRsp Nr. 2021/3018

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs Verpflichtung zur Anmeldung zu einer Gruppenversicherung Annahme einer relevanten Abweichung von dem gesetzlichen Muster der Widerrufsinformation Treuwidrige Berufung auf das Fehlen der Gesetzlichkeitsfiktion

Für den verständigen Verbraucher wird durch die Formulierung "Anmeldung zum KSB/KSB Plus" in der Widerrufsinformation zu einem Verbraucherdarlehensvertrag deutlich, dass hiermit die Anmeldung zu der Gruppenversicherung mit dem jeweils von dem Verbraucher gewählten Versicherungsumfang umschrieben wird. Eine Abweichung von dem gesetzlichen Muster liegt insofern nicht vor. Auch bei Annahme einer relevanten Abweichung von dem gesetzlichen Muster stünde § 242 BGB einer Berufung auf das Fehlen der Gesetzlichkeitsfiktion entgegen, wenn nach den Umständen des konkreten Einzelfalls der Verbraucher nicht als schutzwürdig anzusehen ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 05.11.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.