BGH - Beschluss vom 27.04.2017
IV ZR 98/16
Normen:
ZPO § 552a S. 1; VVG § 5;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 5534/14
LG Stuttgart, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 112/15

Widerruf eines Versicherungsvertrages

BGH, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen IV ZR 98/16

DRsp Nr. 2017/6003

Widerruf eines Versicherungsvertrages

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. März 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.249,37 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1; VVG § 5;

Gründe

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 8. März 2017 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 13. April 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.