OLG Köln - Urteil vom 11.08.2023
20 U 371/22
Normen:
VVG § 8 Abs. 2; VVG a.F. § 5a; VVG § 169; VVG § 152 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 286; BGB § 288;

Widerruf eines VersicherungsvertragsBeginn Widerrufsfrist bezüglich abgeschlossenem VersicherungsvertragVoraussetzungen ausreichende Widerrufsbelehrung bezüglich Lebensversicherungsvertrag

OLG Köln, Urteil vom 11.08.2023 - Aktenzeichen 20 U 371/22

DRsp Nr. 2023/13370

Widerruf eines Versicherungsvertrags Beginn Widerrufsfrist bezüglich abgeschlossenem Versicherungsvertrag Voraussetzungen ausreichende Widerrufsbelehrung bezüglich Lebensversicherungsvertrag

In die Widerrufsbelehrung hinsichtlich eines Vertrags über eine Lebensversicherung ist aufzunehmen, dass bei Widerruf der Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile gemäß § 169 VVG zurückgezahlt werden. Soweit der Hinweis auf die Erstattung auch der Überschussanteile nicht in der Belehrung enthalten ist, liegt ein Belehrungsmangel vor, der auch nicht nur geringfügig ist. Daher beginnt die Widerrufsfrist nach Unterzeichnung nicht zu laufen, sodass der Versicherungsvertrag über die Lebensversicherung auch noch nachträglich widerrufen werden kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.11.2022 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts C. - 26 O 44/22 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.097,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2021 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, weitere 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen