VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2017
6 S 931/16
Normen:
BGB § 1004; WTPG § 8 Abs. 2 S. 1; WTPG § 17; WTPG § 19;
Fundstellen:
DÖV 2018, 123
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 431/15

Widerruf verschiedener hoheitlicher Äußerungen in einem Begehungsbericht des Landratsamts i.R.d. heimrechtlichen Qualitätsüberwachung; Transparenzerfordernis bei der Erstellung des Prüfberichts über die Qualität der Pflegeleistung eines Altenpflegeheims

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 6 S 931/16

DRsp Nr. 2017/17524

Widerruf verschiedener hoheitlicher Äußerungen in einem Begehungsbericht des Landratsamts i.R.d. heimrechtlichen Qualitätsüberwachung; Transparenzerfordernis bei der Erstellung des Prüfberichts über die Qualität der Pflegeleistung eines Altenpflegeheims

1. Der öffentlich-rechtliche Widerrufsanspruch setzt als Unterfall des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Er ist auf die Wiederherstellung des Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Konkret bedeutet dies für das Bestehen eines Widerrufsanspruchs, dass es sich bei der hoheitlichen Äußerung, deren Widerruf begehrt wird, nicht nur um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln muss, die einen Eingriff in ein subjektives Recht der Klägerin begründet, sondern auch, dass die daraus folgende Beeinträchtigung in der Gegenwart noch fortdauern muss und durch einen Widerruf der unwahren Tatsachenbehauptung beseitigt werden kann.