OLG München - Endurteil vom 15.03.2017
3 U 3561/16
Normen:
BGB § 13; BGB § 14 Abs. 1; BGB § 312b Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2383/15

Widerruflichkeit eines auf einem Messestand abgeschlossenen Kaufvertrages über eine Einbauküche

OLG München, Endurteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 3 U 3561/16

DRsp Nr. 2018/10957

Widerruflichkeit eines auf einem Messestand abgeschlossenen Kaufvertrages über eine Einbauküche

1. Ein Messestand auf einer Verkaufsmesse kann einen Geschäftsraum i.S. von § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB darstellen. 2. Ein Verbraucher muss damit rechnen, dass auf einer Verkaufsmesse mit einem breit gefächerten Angebot auch Einbauküchen angeboten werden. 3. Ein Widerrufsrecht hinsichtlich eines auf einer solchen Messe abgeschlossenen Kaufvertrages über eine Einbauküche steht ihm daher nicht zu.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25.07.2016, Az. 7 O 2383/15, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit leistet in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.595,20 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 13; BGB § 14 Abs. 1; BGB § 312b Abs. 1 Nr. 1;

Entscheidungsgründe

Tatbestand (abgekürzt gemäß § Abs. Satz 1 Nr. )

I. II. III.