OLG Stuttgart - Urteil vom 14.11.2013
7 U 198/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 67/13

Widerspruch gegen den Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. PolicenmodellAnforderungen an die Widerspruchsbelehrung

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 7 U 198/13

DRsp Nr. 2015/15956

Widerspruch gegen den Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung

1. Das sog. Policenmodell gem. § 5a Abs. 1 VVG a.F. verstößt nicht gegen die Richtlinie 92/96 EWG 2002/83/EG. 2. Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung des Widerspruchsrechts ist genügt, wenn dieses unmittelbar über den Unterschriftenfeldern durch Fettdruck deutlich hervorgehoben angeordnet ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 16 O 67/13 - vom 20.08.2013 wird

zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Rechtsfrage betroffen ist, ob die Vorschrift des § 5a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. ("Policenmodell") in der Fassung vom 13.07.2001 für die Zeit 01.08.2001 - 07.12.2004 den Regelungen der Europäischen Union entsprochen hat.

Streitwert: 7.614,41 €

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.;

Gründe

I.

1. 2. a) b) c) d)