Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverfahren
BayObLG, Beschluß vom 21.06.1985 - Aktenzeichen 1 ObOWi 192/85
DRsp Nr. 1998/9414
Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverfahren
Bestreitet der Betroffene lediglich den Tatvorwurf als solchen, ohne dabei zum Ausdruck zu bringen, daß die richterliche Überprüfung der Ordnungswidrigkeit nicht im schriftlichen Verfahren an Hand der ihm bekannten Beweismittel bzw. der schon im Bußgeldbescheid angeführten Tatsachen erfolgen solle, und löst das Vorbringen des Betroffenen keine Amtsermittlungspflicht aus, fehlt es an einem wirksamen Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung.