OLG Hamm - Beschluss vom 10.06.2013
III-1 RBs 57/13
Normen:
OWiG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 30.10.2012

Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2013 - Aktenzeichen III-1 RBs 57/13

DRsp Nr. 2013/16262

Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung

Ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 Abs. 1 OWiG ausdrücklich oder schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene auf den späteren Hinweis schweigt oder die ausdrückliche Anfrage des Richters, ob dem schriftlichen Verfahren widersprochen werde, unbeantwortet lässt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 72 Abs. 1;

Gründe

I.