BGH - Beschluß vom 17.11.1999
IV ZB 18/99
Normen:
ZPO §85 Abs. 2, § 233, § 519 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
VersR 2000, 338
r+s 2000, 307
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlerhafter Übermittlung eines Fristverlängerungsantrages per Telefax

BGH, Beschluß vom 17.11.1999 - Aktenzeichen IV ZB 18/99

DRsp Nr. 2000/190

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlerhafter Übermittlung eines Fristverlängerungsantrages per Telefax

Beruft der verspätete Eingang eines Fristverlängerungsantrages darauf, daß die ursprünglich rechtzeitig vorgesehene Übermittlung per Telefax fehlschlug und die mit der Übermittlung beauftragte Büroangestellte des Rechtsanwalts dem Sendebericht eine fehlerfreie Übermittlung entnehmen zu können glaubte, so beruht dies auf einem individuellen Verschulden der Büroangestellten und nicht einem Organisationsverschulden des Rechtsanwalts.

Normenkette:

ZPO §85 Abs. 2, § 233, § 519 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist einen Tag nach Ablauf der Frist - dem 3. Mai 1999 - am 4. Mai 1999 beim Oberlandesgericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen, weil nach Bekanntgabe des verspäteten Verlängerungsantrages am 14. Mai 1999 die versäumte Prozeßhandlung - die Rechtsmittelbegründung - nicht innerhalb der am 28. Mai 1999 ablaufenden Frist nachgeholt worden sei.

II. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.