Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war dem Kläger gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden gehindert war, die Notfrist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Die Versäumung beruht nicht auf einem ihm zuzurechnenden Organisationsverschulden seines Rechtsanwalts (§ 85 Abs. 2 ZPO), sondern ist auf einen Fehler des Büropersonals seines Rechtsanwalts zurückzuführen, das von ihm nicht zu vertreten ist.
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