BGH - Beschluß vom 17.11.1999
XII ZB 175/99
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 516 ;
Fundstellen:
VersR 2001, 732
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verschulden einer Büroangestellten

BGH, Beschluß vom 17.11.1999 - Aktenzeichen XII ZB 175/99

DRsp Nr. 1999/11199

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verschulden einer Büroangestellten

Besteht eine allgemeine Organisationsanweisung, daß bei Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax anhand des Sendeberichts die Anzahl der gesendeten Seiten mit der tatsächlichen Seitenzahl zu vergleichen ist, so gereicht es dem Rechtsanwalt und damit der von ihm vertretenen Partei nicht zum Verschulden, wenn die mit der Übermittlung des Schriftsatzes beauftragte Büroangestellte dies unterläßt und nicht erkannt wird, daß die Unterschrift nicht mitübermittel worden ist.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 516 ;

Gründe:

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war dem Kläger gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden gehindert war, die Notfrist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Die Versäumung beruht nicht auf einem ihm zuzurechnenden Organisationsverschulden seines Rechtsanwalts (§ 85 Abs. 2 ZPO), sondern ist auf einen Fehler des Büropersonals seines Rechtsanwalts zurückzuführen, das von ihm nicht zu vertreten ist.