I. Der Beklagte hat gegen das am 2. Juni 1999 verkündete landgerichtliche Urteil mit einem am 13. August 1999 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist war versehentlich nicht an das Kammergericht, sondern an das Landgericht Berlin gerichtet worden. Er ging dort als Fax am 13. September 1999 um 14.18 Uhr ein und wurde erst am 21. September 1999 dem Kammergericht vorgelegt. Die Berufungsbegründung des Beklagten ging zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist am 23. September 1999 beim Kammergericht ein. Zur Begründung hat der Beklagte vorgetragen:
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