BGH - Beschluß vom 18.04.2000
XI ZB 1/00
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1544
DStR 2000, 1236
DStR 2000, 1486
MDR 2000, 1026
NJW 2000, 2511
VersR 2001, 390
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Adressierung eines Fristverlängerungsantrages

BGH, Beschluß vom 18.04.2000 - Aktenzeichen XI ZB 1/00

DRsp Nr. 2000/5237

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Adressierung eines Fristverlängerungsantrages

»Die Adressierung eines Fristverlängerungsantrags am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist an ein unzuständiges Gericht bleibt für die Versäumung der Frist auch dann kausal, wenn der Rechtsanwalt seine Mitarbeiterin anweist, sich die Fristverlängerung telefonisch bestätigen zu lassen, und diese von dem unzuständigen Gericht die Mitteilung erhält, einem erstmaligen Fristverlängerungsantrag werde regelmäßig stattgegeben.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

I. Der Beklagte hat gegen das am 2. Juni 1999 verkündete landgerichtliche Urteil mit einem am 13. August 1999 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist war versehentlich nicht an das Kammergericht, sondern an das Landgericht Berlin gerichtet worden. Er ging dort als Fax am 13. September 1999 um 14.18 Uhr ein und wurde erst am 21. September 1999 dem Kammergericht vorgelegt. Die Berufungsbegründung des Beklagten ging zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist am 23. September 1999 beim Kammergericht ein. Zur Begründung hat der Beklagte vorgetragen: