BayObLG - Beschluß vom 03.11.1999
2 St RR 190/99
Normen:
StPO § 44 Satz 1, § 145a Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 157
DAR 2000, 78
NStZ-RR 2000, 110
NZV 2000, 380
StV 2000, 407
VRS 98, 195

Wiedereinsetzung und Mitverschulden des Angeklagten

BayObLG, Beschluß vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 2 St RR 190/99

DRsp Nr. 2000/2920

Wiedereinsetzung und Mitverschulden des Angeklagten

»Versäumt der mit der Durchführung der Revision beauftragte Verteidiger die Rechtsmittelbegründungsfrist, weil er ohne weiteres davon ausgeht, das Urteil sei dem Angeklagten am selben Tag zugestellt worden, an dem er unter formloser Übersendung einer Urteilsabschrift von der Zustellung unterrichtet wurde, liegt grundsätzlich kein der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehendes Mitverschulden des Angeklagten darin, daß er den Verteidiger nicht vom Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an sich in Kenntnis gesetzt und von sich aus auch sonst nichts unternommen hat, um auf die Wahrung der Frist hinzuwirken (Fortführung von BayObLGSt 1975, 150 und 1992, 79/80; wie OLG Hamm VRS 47, 272).«

Normenkette:

StPO § 44 Satz 1, § 145a Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 25 DM. Das Landgericht verwarf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten als unbegründet und änderte das Urteil auf die Berufung der Staatsanwaltschaft dahin ab, daß der Angeklagte zur Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 25 DM verurteilt wurde.