OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.02.2022
3 UF 81/21
Normen:
§ 1628 BGB; § 1671 BGB; § 1684 BGB; § 1687 BGB; § 1697a BGB; § 57 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 1089/20

Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Streit um die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 3 UF 81/21

DRsp Nr. 2023/1664

Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Streit um die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells

Die erstmalige Anordnung eines paritätischen Wechselmodells kann bei Streit der Eltern ausschließlich über diese Frage nur im Rahmen eines Umgangsverfahrens erfolgen.

Tenor

1. In Abänderung der angefochtenen Entscheidung verbleibt das Aufenthaltsbestimmungsrecht beiden Eltern gemeinsam. Es wird klarstellend festgestellt, dass damit die elterliche Sorge insgesamt den Kindeseltern gemeinsam zusteht.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 4.000,- € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 1628 BGB; § 1671 BGB; § 1684 BGB; § 1687 BGB; § 1697a BGB; § 57 FamFG;

Gründe

I.

Die Kindeseltern streiten im Rahmen eines sorgerechtlichen Verfahrens darüber, ob hinsichtlich der Betreuung ihres gemeinsamen Kindes ein Wechselmodell anzuordnen ist.

Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die seit dem 20.02.2020 rechtskräftig geschiedenen Eltern der am XX.XX.2016 geborenen A. Sie lebten seit April 2018 zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung, seit Februar 2019 dann auch räumlich voneinander getrennt.