OLG Naumburg - Urteil vom 11.11.1994
6 U 175/94
Normen:
BGB § 249 § 251 Abs. 2 Satz 1 § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)406b-d
NJW-RR 1995, 1041
RAnB 1995, 140
SP 1996, 180
ZfS 1995, 411

Wiederherstellung einer beschädigten Grundstücksmauer als Schadensersatz in Natur - Schadenshöhe - Abzug neu für alt

OLG Naumburg, Urteil vom 11.11.1994 - Aktenzeichen 6 U 175/94

DRsp Nr. 1995/10314

Wiederherstellung einer beschädigten Grundstücksmauer als Schadensersatz in Natur - Schadenshöhe - Abzug neu für alt

»1. Nach § 249 Satz 1 BGB ist die Schadensersatzverpflichtung grundsätzlich darauf gerichtet, daß der Schädiger den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies kann die Verpflichtung bedeuten, eine beschädigte Grundstücksmauer in Natur wieder herzustellen.2. Auf Schäden an Bauwerken oder Grundstücken ist für die Frage, ob dies nur mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB möglich wäre, die für Kfz-Schäden entwickelte 30 %-Grenze nicht übertragbar.3. a) Der Zeitwert einer beschädigten Grundstücksmauer, die an sich Jahrhunderte hätte überdauern können, ist nicht wie bei Konsum- oder Gebrauchsgütern des modernen Lebens anhand eines prozentualen Abschlages vom Neuwert zu ermitteln, sondern bemißt sich nach den Material- und Lohnkosten.b) Die Frage, ob ein Abzug »neu für alt« vorgenommen wird, ist in einem solchen Fall besonders intensiv zu prüfen und richtet sich danach, ob das ganze Grundstück als beschädigte Sache einen Wertzuwachs erfährt, wenn die Grundstückseinfriedung mit den gleichen Natursteinen wieder aufgemauert wird.«

Normenkette:

BGB § 249 § 251 Abs. 2 Satz 1 § 823 Abs. 1 ;