BayObLG - Beschluss vom 17.11.2020
201 ObOWi 1385/20
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;

Wirksame Ersatzzustellung eines Bußgeldbescheids nur an tatsächlichem WohnortUnbeachtlichkeit der Meldeadresse für ErsatzzustellungVoraussetzungen für Zustellung an NebenwohnsitzHeilung eines Zustellungsmangels nur durch tatsächlichen EmpfangEmpfangnahme einer Kopie oder eines Scans vom Original ausreichend

BayObLG, Beschluss vom 17.11.2020 - Aktenzeichen 201 ObOWi 1385/20

DRsp Nr. 2021/14144

Wirksame Ersatzzustellung eines Bußgeldbescheids nur an tatsächlichem Wohnort Unbeachtlichkeit der Meldeadresse für Ersatzzustellung Voraussetzungen für Zustellung an Nebenwohnsitz Heilung eines Zustellungsmangels nur durch tatsächlichen Empfang Empfangnahme einer Kopie oder eines Scans vom Original ausreichend

1. Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten erfordert, dass der Betroffene dort tatsächlich wohnhaft ist, ohne dass der melderechtliche Status ausschlaggebend ist.2. Eine Ersatzzustellung unter dem Nebenwohnsitz setzt voraus, dass der Betroffene entweder den Anschein gesetzt hat, dort tatsächlich aufhältlich zu sein oder sich tatsächlich dort aufgehalten hat (Anschl. an VGH München, Beschl. v. 23.08.1999 - 7 ZB 99.1380 = BayVBl 2000, 403 = BeckRS 1999, 22873).3. Die Heilung eines Zustellungsmangels setzt den Zugang bei einem tatsächlich Empfangsberechtigten voraus und erfordert wenigstens den Zugang einer Kopie oder eines Scans. Andere Formen der Übermittlung führen aber wegen der Fehleranfälligkeiten derartiger Übermittlungswege grundsätzlich nicht zur Heilung eines Zustellungsmangels (Anschl. an BGH, Beschl. v. 12.03.2020 - I ZB 64/19 = MDR 2020, 750 = WRP 2020, 740 = DGVZ 2020, 121 = GRUR 2020, 776 = ZMR 2020, 803 ).

Tenor

I. II. III.