LAG Chemnitz - Urteil vom 26.05.2000
2 Sa 995/99
Normen:
BGB § 626 ; Allgemeine berufsgenossenschaftliche Vorschriften (VBG 1) vom 01. April 1977 § 38 (Genuss von Alkohol) Abs. 1 ; StVG § 24a Abs. 1 Nr. 2 ; StVO § 35 Abs. 5 a ;

Wirksame Kündigung eines zum Führen von Rettungs- und Krankentransportwagen verpflichteten Rettungshelfers im Rettungsdienst des DRK, der seinen Dienst um 6.30 Uhr morgens antritt, obzwar bei einer ca. 1/2 Stunde zuvor durchgeführten polizeilichen Alkoholkontrolle eine BAK - Blutalkoholkonzentration - von mindestens 0,5 Promille festgestellt worden war

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 2 Sa 995/99

DRsp Nr. 2002/15248

Wirksame Kündigung eines zum Führen von Rettungs- und Krankentransportwagen verpflichteten Rettungshelfers im Rettungsdienst des DRK, der seinen Dienst um 6.30 Uhr morgens antritt, obzwar bei einer ca. 1/2 Stunde zuvor durchgeführten polizeilichen Alkoholkontrolle eine BAK - Blutalkoholkonzentration - von mindestens 0,5 Promille festgestellt worden war

»Dem Fahrer eines Fahrzeuges des Rettungsdienstes, das von den Vorschriften der StVO befreit ist, kann gekündigt werden, wenn er seinen Dienst unter Verstoß gegen ein einschlägiges Alkoholverbot antritt.«

Normenkette:

BGB § 626 ; Allgemeine berufsgenossenschaftliche Vorschriften (VBG 1) vom 01. April 1977 § 38 (Genuss von Alkohol) Abs. 1 ; StVG § 24a Abs. 1 Nr. 2 ; StVO § 35 Abs. 5 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit von Kündigungen sowie um Prozessbeschäftigung. In dem Berufungsverfahren geht es außerdem um Auflösungsanträge.

Der zu dem Zeitpunkt der Kündigungen 53-jährige Kläger ist ledig.

Er steht bei dem beklagten Kreisverband des Roten Kreuzes in einem seit 1980 rechnenden Arbeitsverhältnis.

Aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.11.1981 war eine Tätigkeit als Krankentransporteur mit der Arbeitsaufgabe abgemacht, alle Fahrten entsprechend der Weisungen der Disponenten und des Leiters Krankentransport durchzuführen.