BayObLG - Beschluss vom 29.09.2004
1 ObOWi 390/04
Normen:
OWiG § 36 Abs. 2 Satz 1 ; StVG § 26 Abs. 1 Satz 1 ; ZuVOWiG § 2 Abs. 3, 4 ; KommZG Art. 7 ff. Art. 17 ff. ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2004, 125
DAR 2004, 709
NJW 2005, 1447
NZV 2005, 277
VRS 107, 464

Wirksamer Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung durch kommunalen Zweckverband

BayObLG, Beschluss vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 1 ObOWi 390/04

DRsp Nr. 2004/16462

Wirksamer Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung durch kommunalen Zweckverband

»Bedenken, die sich aus kommunalrechtlicher Sicht gegen die sachliche Zuständigkeit des Zweckverbands "Kommunale Verkehrssicherheit in Bayern" für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ergeben, lassen die Wirksamkeit eines von diesem Zweckverband wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassenen Bußgeldbescheids unberührt.«

Normenkette:

OWiG § 36 Abs. 2 Satz 1 ; StVG § 26 Abs. 1 Satz 1 ; ZuVOWiG § 2 Abs. 3, 4 ; KommZG Art. 7 ff. Art. 17 ff. ;

Tatbestand:

I.

1. Die Stadt T, die Gemeinde C und der Markt H gründeten im Dezember 2000 den Zweckverband "Kommunale Verkehrssicherheit in Bayern", zu dessen Aufgaben u.a. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen in den Mitgliedsgemeinden gehört. Der Zweckverband wird auch für eine Vielzahl weiterer Gemeinden tätig, die ihm diese Aufgaben durch Zweckvereinbarung übertragen haben.

Die Stadt L arbeitete seit 30.6.2001 aufgrund einer solchen Zweckvereinbarung, die das Landratsamt A am 27.6.2001 genehmigte und die am 29.6.2001 im Amtsblatt des Landkreises A bekannt gemacht wurde, mit dem Zweckverband zusammen. Mit Wirkung vom 29.11.2003 ist die Stadt L dem Zweckverband als Mitglied beigetreten.