OLG Hamm - Beschluss vom 24.08.2022
20 U 15/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5; VVG a.F. § 178g Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 255/21

Wirksamkeit Beitragserhöhung private KrankenversicherungBegründungsumfang Versicherer bezüglich Erhöhung KrankenversicherungsbeitragDarlegungspflicht Versicherung bezüglich Rechnungsgrundlagen Beitragserhöhung Krankenversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2022 - Aktenzeichen 20 U 15/22

DRsp Nr. 2023/12577

Wirksamkeit Beitragserhöhung private Krankenversicherung Begründungsumfang Versicherer bezüglich Erhöhung Krankenversicherungsbeitrag Darlegungspflicht Versicherung bezüglich Rechnungsgrundlagen Beitragserhöhung Krankenversicherung

Bezüglich der Wirksamkeit einer Beitragserhöhung privater Krankenversicherungen sind seitens des Versicherers im Rahmen der Begründung Darlegungen erforderlich, dass diese Erhöhung auf eine Änderung der Umstände zurückzuführen ist und damit nicht das individuelle Verhalten des Versicherungsnehmers oder eine freie Entscheidung des Versicherers hierfür ursächlich gewesen sind. Dagegen muss durch den Versicherer weder die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwertes, noch die genaue Höhe der Veränderung mitgeteilt werden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5; VVG a.F. § 178g Abs. 4;

Gründe

I.