OLG Celle - Urteil vom 06.04.2017
8 U 166/16
Normen:
BGB § 134; BGB § 409; VVG;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1315
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 19.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 74/16

Wirksamkeit der Auszahlung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung an den Abtretungsempfänger

OLG Celle, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 8 U 166/16

DRsp Nr. 2017/6933

Wirksamkeit der Auszahlung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung an den Abtretungsempfänger

Die Regelung des § 409 BGB setzt die Verfügungsbefugnis des bisherigen Gläubigers der Forderung voraus; sie ist also unanwendbar, wenn der von ihm angezeigten Abtretung ein Abtretungsverbot entgegensteht (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11 -, juris-Rn. 12). Hingegen ist § 409 BGB anwendbar, wenn der bisherige Gläubiger verfügungsbefugt war und nur die konkrete Abtretungsvereinbarung und das zugrunde liegende Kausalgeschäft wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sind (§ 134 BGB).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.