BGH - Urteil vom 19.09.2023
XI ZR 343/22
Normen:
BGB § 675u; § 4 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 Glücksspielstaatsvertrag 2011;
Fundstellen:
BB 2023, 2497
CR 2023, 816
MDR 2023, 1463
NJW 2023, 3719
WM 2023, 2017
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 226 C 111/20
LG Berlin, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 25/20

Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers bei einem Verstoß des Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2011; Zahlungsansprüche aus der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen

BGH, Urteil vom 19.09.2023 - Aktenzeichen XI ZR 343/22

DRsp Nr. 2023/13346

Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers bei einem Verstoß des Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2011; Zahlungsansprüche aus der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen

Ein Verstoß des Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2011 lässt die Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers unberührt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 675u; § 4 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 Glücksspielstaatsvertrag 2011;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen.