OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.11.2022
1 Ss-OWi 1149/22
Normen:
StPO § 302 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 188
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 21.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 901 Js 2771/22

Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen einen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung ergangenen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch nach Hinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 1 Ss-OWi 1149/22

DRsp Nr. 2023/1725

Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen einen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung ergangenen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch nach Hinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung

Die nachträgliche Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgen ist auch nach richterlichem Hinweis auf möglicherweise vorsätzliches Handeln wirksam.

Nach wirksamer Beschränkung des Einspruchs gegen einen wegen fahrlässig begangener Geschwindigkeitsüberschreitung ergangenen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch ist auch bei einer mutmaßlich vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung nur die Ahndung wegen einer (rechtskräftig festgestellten) Fahrlässigkeitstat rechtlich zulässig.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) - Richterin in Bußgeldsachen - vom 21. Juli 2022 aufgehoben.

Die Betroffene wird wegen der in dem Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Stadt1 vom 30. November 2021 rechtskräftig festgestellten fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 65 km/h zu einer Geldbuße von 440 Euro verurteilt.