OLG Brandenburg - Urteil vom 11.01.2023
11 U 155/21
Normen:
BGB § 130; BGB § 157; BGB § 143; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 119 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; VVG § 6;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 221/20

Wirksamkeit der einseitigen Rücknahme der Kündigung eines Versicherungsvertrages durch den VersicherungsnehmerRechtsfolgen der fehlenden Bestätigung des Zugangs einer durch den Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung durch den VersichererVoraussetzungen einer Anfechtungserklärung bezüglich einer durch den Versicherten ausgesprochenen Kündigung des VersicherungsvertragesAuslegung der Kündigung eines Versicherungsvertrags durch den Versicherten ohne Angabe eines konkreten KündigungszeitpunktesBeratungspflichten des Versicherers bei Einschaltung eines VersicherungsmaklersRechtsfolgen einer telefonischen Falschberatung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 11 U 155/21

DRsp Nr. 2023/1596

Wirksamkeit der einseitigen Rücknahme der Kündigung eines Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer Rechtsfolgen der fehlenden Bestätigung des Zugangs einer durch den Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung durch den Versicherer Voraussetzungen einer Anfechtungserklärung bezüglich einer durch den Versicherten ausgesprochenen Kündigung des Versicherungsvertrages Auslegung der Kündigung eines Versicherungsvertrags durch den Versicherten ohne Angabe eines konkreten Kündigungszeitpunktes Beratungspflichten des Versicherers bei Einschaltung eines Versicherungsmaklers Rechtsfolgen einer telefonischen Falschberatung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer

Die einseitige Rücknahme der dem Versicherer zugegangenen Kündigung eines Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer führt nicht zu einer Vertragsfortsetzung, sofern der Versicherer der Rücknahme nicht zustimmt. Soweit die Kündigungserklärung des Versicherten keinen konkreten Beendigungstermin enthält, ist die Erklärung insoweit unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall auszulegen.