Die Berufung des Klägers gegen das am 16.07.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kaskoversicherung auf Entschädigung für einen behaupteten Teilediebstahl an einem Porsche 911 in Anspruch.
Die vereinbarten Versicherungsbedingungen entsprechen, soweit relevant, den Musterbedingungen
Das versicherte Kraftfahrzeug stand am späten Abend des 27.03.2014 ohne Räder und Scheinwerfer auf dem Gehweg x-straße ## in C3.
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