OLG Hamm - Urteil vom 09.08.2017
20 U 184/15
Normen:
VVG § 6 Abs. 3; VVG § 28; VVG § 32 S. 1; AKB 2008 Nr. E.1.;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 293/14

Wirksamkeit der Klausel zur Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung in den AKB 2008

OLG Hamm, Urteil vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 20 U 184/15

DRsp Nr. 2017/12342

Wirksamkeit der Klausel zur Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung in den AKB 2008

Die Bedingungen zur Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung in den AKB 2008 in der Fassung der GDV-Musterbedingungen sind wirksam.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.07.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3; VVG § 28; VVG § 32 S. 1; AKB 2008 Nr. E.1.;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kaskoversicherung auf Entschädigung für einen behaupteten Teilediebstahl an einem Porsche 911 in Anspruch.

Die vereinbarten Versicherungsbedingungen entsprechen, soweit relevant, den Musterbedingungen AKB 2008 des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft.

Das versicherte Kraftfahrzeug stand am späten Abend des 27.03.2014 ohne Räder und Scheinwerfer auf dem Gehweg x-straße ## in C3.