Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn - 4 O 222/09 Ko - vom 08.07.2010
a b g e ä n d e r t :
a.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, regelmäßige Auszahlungen vorzunehmen, wie im Versicherungsschein Nr. 506 ... der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung "Wealthmaster noble" angegeben, nämlich
-am 20.09.2011 in Höhe von 1.010,- EUR, und
-ab dem 20.12.2011 bis zum 20.09.2016 jeweils am 20.03., 20.06., 20.09. und 20.12. eines Jahres jeweils in Höhe von 1.470,- EUR und
-ab dem 20.12.2016 bis zum 20.03.2041 jeweils am 20.03., 20.06., 20.09. und 20.12. eines Jahres jeweils in Höhe von 2.270,- EUR.
b.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3.Der Kläger trägt die Kosten des ersten Rechtszugs. Der Kläger trägt 87%, die Beklagte 13% der Kosten der Berufung. Die Kosten der Nebenintervention in der zweiten Instanz trägt der Kläger zu 87%, der Streithelfer zu 13% selbst.
4. 5.
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