BGH - Beschluss vom 19.09.2023
XI ZR 58/23
Normen:
BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 358 Abs. 4 S. 1; BGB a.F. § 357a Abs. 3 S. 1; GG Art. 103;
Fundstellen:
BB 2023, 2434
MDR 2023, 1394
WM 2023, 1955
ZIP 2023, 2191
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 21.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 112 O 1895/21
OLG München, vom 08.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 1757/22

Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers; Anhörungsrüge wegen der verwehrten Möglichkeit sich zum Sachverhalt hinreichend zu äußern

BGH, Beschluss vom 19.09.2023 - Aktenzeichen XI ZR 58/23

DRsp Nr. 2023/12925

Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers; Anhörungsrüge wegen der verwehrten Möglichkeit sich zum Sachverhalt hinreichend zu äußern

Der Feststellungsantrag des Darlehensnehmers, aufgrund des Widerrufs seiner Vertragserklärung nicht mehr zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag verpflichtet zu sein, zielt allein auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. März 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 40.000 €.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 358 Abs. 4 S. 1; BGB a.F. § 357a Abs. 3 S. 1; GG Art. 103;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.