OLG Brandenburg - Urteil vom 28.06.2023
4 U 88/22
Normen:
EGBGB a.F. Art. 229 § 32; EGBGB a.F. Art. 229 § 38; BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB a.F. § 491 Abs. 2; BGB a.F. § 491 Abs. 3; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 3 S. 1; BGB a.F. § 495 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b); EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1; BGB a.F. § 492 Abs. 6 S. 2; EGBGB a.F, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1-2; BGB a.F. § 503; BGB § 138 Abs. 1; BGB a.F. § 500 Abs. 1; BGB § 494 Abs. 6 S. 1; BGB a.F. § 489 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 192/21

Wirksamkeit des Widerrufs eines DarlehensvertragesWirksame Kündigung des DarlehensvertragesAbgrenzung Widerruf und Kündigung eines DarlehensvertragesNotwendiger Inhalt der Widerrufsinformationen zu einem DarlehensvertragAblauf der Widerrufsfrist zum Darlehensvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 4 U 88/22

DRsp Nr. 2023/9759

Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages Wirksame Kündigung des Darlehensvertrages Abgrenzung Widerruf und Kündigung eines Darlehensvertrages Notwendiger Inhalt der Widerrufsinformationen zu einem Darlehensvertrag Ablauf der Widerrufsfrist zum Darlehensvertrag

Die Widerrufsinformation eines Darlehens muss den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie dann nicht entsprechen, wenn es sich um einen grundpfandrechtlich besicherten Kredit handelt. Soweit die Widerrufsinformation des Darlehensgebers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB a.F. entsprochen hat, gilt die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. und es sind keine weiteren Anforderungen an die Information zu erfüllen, insbesondere ist auch kein Hinweis auf ein sich ergebendes Kündigungsrecht erforderlich.

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19.05.2022, Az. 5 O 192/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Neuruppin sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.