OLG Hamm - Beschluss vom 05.08.2020
20 U 88/20
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 427/18

Wirksamkeit des Widerrufs eines VersicherungsvertragesAnforderungen an eine Widerrufsbelehrung

OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2020 - Aktenzeichen 20 U 88/20

DRsp Nr. 2020/16096

Wirksamkeit des Widerrufs eines Versicherungsvertrages Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

Verweist eine Widerspruchsbelehrung auf die „unten aufgeführten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen“ und sind dort, in demselben Schreiben, insbesondere alle nach dem Gesetz notwendigen Informationen enthalten, kann die Belehrung – so hier – ordnungsgemäß sein. Unabhängig davon gilt: Bei der Frage nach einem „ewigen Widerspruchsrecht“ ist die neue Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen (insbesondere EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.