OLG Braunschweig - Urteil vom 08.07.2020
11 U 101/19
Normen:
BGB § 355 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1858
WM 2021, 534
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 289/19

Wirksamkeit des Widerrufs eines zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs geschlossenen VerbraucherdarlehensvertragesWiderrufsinformation entsprechend den Vorgaben der Musterwiderrufsinformation

OLG Braunschweig, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 11 U 101/19

DRsp Nr. 2020/11814

Wirksamkeit des Widerrufs eines zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages Widerrufsinformation entsprechend den Vorgaben der Musterwiderrufsinformation

1. Soweit in der Widerrufsinformation entsprechend den Vorgaben der Musterwiderrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen wird, genügt dies den gesetzlichen Anforderungen. Eine anderweitige richtlinienkonforme Auslegung von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. und der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und 12 Abs. 1 EGBGB a. F. wäre eine Auslegung contra legem. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob für die Widerrufsinformation die Gesetzlichkeitsfiktion eingreift. Der Darlehensgeber muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst. 2. Der Verbraucher, der trotz Widerruf des zur Finanzierung des Kfz-Kaufvertrags geschlossenen Verbraucherdarlehens das ihm von der Verkäuferin gewährte Rückgaberecht ausübt, setzt sich in einen unauflösbaren Selbstwiderspruch, so dass die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17.06.2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17.06.2019 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.