"...Es trifft zu, daß in § 7 Nr. I AUB die Regelung des § 38 Abs. 2 VVG teilweise abbedungen ist. Werden in der Unfallversicherung die AUB als Vertragsinhalt und ein bestimmter Zeitpunkt als Beginn des VersSchutzes .. vereinbart, so kann der VersNehmer risikolos die Anforderung der Erstprämie durch seinen Unfallversicherer abwarten. Zahlt er auf Anforderung ohne Verzug, so kann - abgesehen von den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG - auch eine Zahlung erst nach dem Zeitpunkt des vereinbarten VersBeginns nicht daran ändern, daß der Versicherer für VersFälle leistungspflichtig ist, die sich nach dem vereinbarten Zeitpunkt, aber vor Erhalt der Erstprämie ereignen.
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