BGH - Urteil vom 30.01.1985
IVa ZR 91/83
Normen:
AUB § 7 Nr. 1; VVG § 38 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1985, 1022
DRsp-ROM Nr. 1992/4523
DRsp II(227)128b
DRsp II(230)96c
MDR 1985, 472
VersR 1985, 447
WM 1985, 461

Wirksamkeit einer Anforderung der Erstprämie im Einzugsermächtigungsverfahren

BGH, Urteil vom 30.01.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 91/83

DRsp Nr. 1992/4525

Wirksamkeit einer Anforderung der Erstprämie im Einzugsermächtigungsverfahren

Im Falle teilweiser Abbedingung des § 38 Abs.2 VVG durch § 7 Nr. 1 AUB liegt bei Vereinbarung des Einzugsermächtigungsverfahrens eine wirksame Anforderung der Erstprämie nur dann vor, wenn der eingereichte Lastschriftbeleg allein die entsprechend gekennzeichnete Erstprämie ausweist.

Normenkette:

AUB § 7 Nr. 1; VVG § 38 Abs. 2 ;

Gründe:

"...Es trifft zu, daß in § 7 Nr. I AUB die Regelung des § 38 Abs. 2 VVG teilweise abbedungen ist. Werden in der Unfallversicherung die AUB als Vertragsinhalt und ein bestimmter Zeitpunkt als Beginn des VersSchutzes .. vereinbart, so kann der VersNehmer risikolos die Anforderung der Erstprämie durch seinen Unfallversicherer abwarten. Zahlt er auf Anforderung ohne Verzug, so kann - abgesehen von den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG - auch eine Zahlung erst nach dem Zeitpunkt des vereinbarten VersBeginns nicht daran ändern, daß der Versicherer für VersFälle leistungspflichtig ist, die sich nach dem vereinbarten Zeitpunkt, aber vor Erhalt der Erstprämie ereignen.