OLG Brandenburg - Urteil vom 16.06.2023
11 U 23/23
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; VVG § 203 Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 27.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 305/22

Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten KrankenversicherungFeststellung der Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung durch den privaten KrankenversichererVoraussetzungen bezüglich der Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2023 - Aktenzeichen 11 U 23/23

DRsp Nr. 2023/12480

Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung Feststellung der Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung durch den privaten Krankenversicherer Voraussetzungen bezüglich der Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung

Die Erhöhung bezüglich der Prämien zur privaten Krankenversicherung ist dann wirksam, wenn der Versicherer die maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie unter Angabe der Rechnungsgrundlage und deren nicht nur vorübergehenden Veränderung hinreichend klar dargelegt hat. Wenn der Versicherer dem Treuhänder seine Unterlagen bezüglich der Beitragserhöhung nicht vollständig vorgelegt haben sollte, wäre dies lediglich eine aufsichtsrechtliche Fragestellung. Dem Versicherten selbst würde hieraus kein Anspruch erwachsen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.12.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 O 305/22 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassung des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ("Nummer01") unwirksam war:

a) im Tarif V333S3 die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 16,89 €