OLG Stuttgart - Urteil vom 20.12.2022
10 U 96/22
Normen:
VOB/B § 13 Abs. 7 Nr. 3 S. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; VOB/B § 13 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; VVG § 86 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 218/20

Wirksamkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/BBeweislast bezüglich des Eintritts eines Mangels an Werkleistung nach Abnahme durch Handlung des BestellersMängelgewährleistungsansprüche bei Feststellung eines Mangels an Werkleistung erst nach Abnahme

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2022 - Aktenzeichen 10 U 96/22

DRsp Nr. 2023/12405

Wirksamkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B Beweislast bezüglich des Eintritts eines Mangels an Werkleistung nach Abnahme durch Handlung des Bestellers Mängelgewährleistungsansprüche bei Feststellung eines Mangels an Werkleistung erst nach Abnahme

1. Die Aufforderung, einen Mangel unverzüglich zu beseitigen, kann für eine wirksame Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B genügen (vgl. zum Kaufrecht: BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 176/14 -, juris Rn. 11; BGH, Versäumnisurteil vom 12. August 2009 - VIII ZR 254/08 -, juris Rn. 10 ff.).2. Wird ein Mangel der Werkleistung erst nach der Abnahme entdeckt, steht aber fest, dass er bereits im Zeitpunkt der Abnahme vorgelegen haben muss, trifft den Werkunternehmer die Beweislast für seine Behauptung, der Mangel sei durch eine Handlung des Bestellers zwischen Erstellung und Abnahme verursacht worden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 31.3.2022 (Az. 1 O 217/20) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54.927,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.10.2019 zu bezahlen.

2. 3. II. III. IV.