OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.09.2013
12 U 85/13
Normen:
VVG § 6; VVG § 61; BGB § 134;
Fundstellen:
DB 2013, 18
IPRax 2014, 534
VersR 2014, 45
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 10.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 29/13

Wirksamkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung im Rahmen eines Nettopolicenmodells

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 12 U 85/13

DRsp Nr. 2013/22395

Wirksamkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung im Rahmen eines Nettopolicenmodells

Der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung im Rahmen eines "Nettopolicenmodells" kann in einer bestimmten Ausgestaltung durch Umgehung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und daher nichtig sein (§ 134 BGB). Zur Frage der Intransparenz von Kostenausgleichsvereinbarungen im Rahmen eines vom Versicherer angebotenen "Nettopolicenmodells". Im Rahmen der pflichtgemäßen Beratung (§§ 6, 61 VVG) ist der Versicherungsinteressent vor Vertragsschluss ausführlich und nachvollziehbar über die Unterschiede zwischen Brutto- und Nettopolicen und die aus einer Kostenausgleichsvereinbarung folgende Schlechterstellung des Versicherungsnehmers im Fall eines Frühstornos aufzuklären

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2013 - 10 O 29/13 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 6;