BGH - Urteil vom 10.02.1999
IV ZR 324/97
Normen:
AGBG § 9, § 11 Nr. 16 ;
Fundstellen:
DB 1999, 1110
DRsp I(120)240c-d
MDR 1999, 740
NJW 1999, 1633
VersR 1999, 565
ZIP 1999, 1008
ZfS 1999, 298
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Wirksamkeit einer Schriftformklausel in einem Lebensversicherungsvertrag

BGH, Urteil vom 10.02.1999 - Aktenzeichen IV ZR 324/97

DRsp Nr. 1999/3950

Wirksamkeit einer Schriftformklausel in einem Lebensversicherungsvertrag

»Die einem Lebensversicherungsvertrag zugrunde liegende Klausel "Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Versicherungsvertreter sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt." hält einer Kontrolle an §§ 9, 11 Nr. 16 AGBG stand.«

Normenkette:

AGBG § 9, § 11 Nr. 16 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht geltend, die Zwangsvollstreckung der Beklagten in Ansprüche aus einer von ihrem Ehemann genommenen Lebensversicherung sei unzulässig.

Der Ehemann der Klägerin hatte bei der C. Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn am 1. Dezember 1985 eine Lebensversicherung (auf den Erlebens- oder Todesfall) mit einer Versicherungssumme von 700.000 DM genommen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen waren Überschußanteile zur Abkürzung der Vertragsdauer zu verwenden; im Erlebensfall sollten dem Versicherungsnehmer zudem Risikozuschläge erstattet werden, die in Höhe von 6.510 DM Bestandteil der jeweiligen Jahresprämie waren.