BVerfG - Urteil vom 03.07.2000
2 BvG 1/96
Normen:
FStrG § 24 Abs. 4 ; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 22, Art. 90 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 102, 167
DAR 2000, 352
DVBl 2000, 1282
DÖV 2000, 959
JZ 2001, 91
NVwZ 2000, 1162
UPR 2000, 344

Wirksamkeit einer Weisung des Bundes betreffend die Abstufung einer Fernstraße

BVerfG, Urteil vom 03.07.2000 - Aktenzeichen 2 BvG 1/96

DRsp Nr. 2000/8494

Wirksamkeit einer Weisung des Bundes betreffend die Abstufung einer Fernstraße

»Die Verwaltungszuständigkeit für "Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs" im Sinne von Art. 90 Abs. 2 GG reicht jedenfalls nicht weiter als die damit korrespondierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für "den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr" nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG. Dies begrenzt zugleich die Weisungsbefugnis im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung.«

Normenkette:

FStrG § 24 Abs. 4 ; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 22, Art. 90 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Der Bund-Länder-Streit betrifft die Weigerung des Landes Schleswig-Holstein, entsprechend einer Weisung des Bundes nach Art. 85 Abs. 3 GG ein Teilstück der Bundesstraße B 75 in eine Straßenklasse nach Landesrecht abzustufen.

I. 1. Die heutige Bundesstraße B 75 verbindet die Hansestädte Hamburg und Lübeck. Sie war vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Reichsstraße und hat gemäß Art. 134 Abs. 4 GG in Verbindung mit § 24 Abs. 4 FStrG den Status einer Bundesstraße erhalten.

In den Jahren 1937/38 war dazu im Wesentlichen parallel die Autobahn Hamburg-Lübeck (A 1) als Reichsautobahn gebaut worden. Eine Veränderung der Straßenklasse der damaligen Reichsstraße hatte dies nicht zur Folge.