OLG Hamm - Urteil vom 11.09.2017
5 U 61/15
Normen:
BGB § 1092 Abs. 2; BGB § 1059a Nr. 1; BGB § 1090 Abs. 2; BGB § 1061 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 191/14

Wirksamkeit einer zu Gunsten einer kommunalen Gebietskörperschaft bestellten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zum Betrieb einer Pumpstation nach Eingemeindung und Übertragung der Wasserversorgung auf eine GmbH im Wege der Umwandlung

OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2017 - Aktenzeichen 5 U 61/15

DRsp Nr. 2018/11527

Wirksamkeit einer zu Gunsten einer kommunalen Gebietskörperschaft bestellten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zum Betrieb einer Pumpstation nach Eingemeindung und Übertragung der Wasserversorgung auf eine GmbH im Wege der Umwandlung

1. Zwar erlischt eine zu Gunsten einer juristischen Person gestellte Dienstbarkeit gem. §§ 1090 Abs. 2, 1061 S. 2 BGB mit dem Erlöschen der juristischen Person. Jedoch führt eine Organisationsveränderung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, etwa durch Eingemeindung des bisherigen Rechtsträgers in eine andere Körperschaft, nicht zu deren Erlöschen, sondern zu ihrer Aufnahme in einen anderen Verband. Daher erlischt die Dienstbarkeit auch grundsätzlich nicht. 2. Wird jedoch im Wege der Umwandlung die Wasserversorgung auf dem Gebiet einer kommunalen Gebietskörperschaft auf eine GmbH übertragen, so geht die beschränkt persönliche Dienstbarkeit nur dann auf diese über, wenn die Dienstbarkeit hinreichend konkret in die Übersicht nach § 52 Abs. 4 UmwG aufgenommen wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.03.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt,

a) b) 2. II. III. IV.