BGH - Urteil vom 12.03.2014
IV ZR 295/13
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 833
DB 2014, 6
MDR 2014, 532
MDR 2014, 9
NJW 2014, 1658
VersR 2014, 567
WM 2014, 662
ZIP 2014, 27
r+s 2014, 379
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 105 C 7742/11
LG Leipzig, vom 11.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 49/13

Wirksamkeit eines Ausschlusses des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung einer fondsgebundenen Rentenversichetrungen durch AGB

BGH, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen IV ZR 295/13

DRsp Nr. 2014/5418

Wirksamkeit eines Ausschlusses des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung einer fondsgebundenen Rentenversichetrungen durch AGB

Schließt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer neben dem Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, nach der der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten in monatlichen Raten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrages zu zahlen hat, so ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs voraus. Daran fehlt es, wenn in der Widerrufsbelehrung für den Versicherungsvertrag nicht darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Widerrufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt.

Tenor