OLG Bremen - Urteil vom 24.04.2014
3 U 63/13
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; VVG (a.F.) § 5 Buchst. a; VVG (a.F.) § 8;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2007/12

Wirksamkeit eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. PolicenmodellVerwirkung des Widerrufsrechts

OLG Bremen, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 3 U 63/13

DRsp Nr. 2015/19244

Wirksamkeit eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. "Policenmodell" Verwirkung des Widerrufsrechts

Im Rahmen der Rückabwicklung eines nach dem "Policenmodell" geschlossenen Lebensversicherungsvertrages ist ein etwaiges Widerspruchsrecht jedenfalls gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn ein Versicherungsnehmer den Widerspruch nicht nur mehr als 16 Jahre nach Vertragsschluss und mehr als fünf Jahre nach der Kündigung erklärt und die Versicherungsprämien regelmäßig gezahlt, sondern darüber hinaus in sechs Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Versicherungsvertrag zur Sicherung eines Darlehens zu nutzen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 14.11.2013 (Az.: 6 O 2007/12) wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; VVG (a.F.) § 5 Buchst. a; VVG (a.F.) § 8;

Gründe:

I.