OLG Dresden - Beschluss vom 31.08.2020
4 U 1297/20
Normen:
VVG a.F. § 5a ; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 195/20

Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen einen VersicherungsvertragDrucktechnisch hinreichende Hervorhebung einer WiderspruchsbelehrungAufklärung über den Beginn einer Widerspruchsfrist

OLG Dresden, Beschluss vom 31.08.2020 - Aktenzeichen 4 U 1297/20

DRsp Nr. 2020/16120

Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen einen Versicherungsvertrag Drucktechnisch hinreichende Hervorhebung einer Widerspruchsbelehrung Aufklärung über den Beginn einer Widerspruchsfrist

1. Die in einem siebenseitigen Versicherungsschein auf der zweiten Seite enthaltene und als einziges durch eine Umrandung hervorgehobene Widerspruchsbelehrung, ist drucktechnisch hinreichend hervorgehoben. 2. Eine Widerspruchsbelehrung, die für den Fristlauf auf den Zugang der "vollständigen Unterlagen" abstellt, nötigt den Versicherungsnehmer nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern wiederholt nur den Gesetzeswortlaut. Ihrer Wirksamkeit steht auch nicht entgegen, dass der Widerspruchsadressat in der Belehrung nicht aufgeführt ist.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.10.2020 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 16.446,83 EUR festzusetzten.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a ; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe: