OLG Hamm - Beschluss vom 04.08.2020
20 U 86/20
Normen:
VVG a.F. § 5a ; BGB § 242;
Fundstellen:
VersR 2021, 20
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 6/20

Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen einen VersicherungsvertragVerwirkung eines WiderspruchsrechtsSicherungsabtretung auf ein Baudarlehen in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2020 - Aktenzeichen 20 U 86/20

DRsp Nr. 2020/16095

Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen einen Versicherungsvertrag Verwirkung eines Widerspruchsrechts Sicherungsabtretung auf ein Baudarlehen in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

Nach fehlerhafter Belehrung kann die Ausübung eines Widerspruchsrechts im Einzelfall treuwidrig sein (widersprüchliches Verhalten). Dies kann gelten, wenn der Kläger seine Versicherung zunächst betragsfrei gestellt hat und anschließend, ohne dass ein vertraglicher Anspruch hierauf bestand, nach Vorlage einer neuen Gesundheitserklärung wieder in Kraft setzen lässt und anschließend in nahem zeitlichen Zusammenhang als Sicherungsmittel verwendet (Treuwidrigkeit hier bejaht).

Verwirkt ist ein Widerspruch - trotz fehlerhafter Belehrung - ausnahmsweise bei widersprüchlichem Verhalten; dies ist etwa der Fall bei einer Sicherungsabtretung auf ein Baudarlehen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a ; BGB § 242;

Gründe

I.