OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.09.2023
8 U 810/23
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; VAG § 155 Abs. 2;
Fundstellen:
r+s 2023, 963
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 10.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 2264/21

Wirksamkeit mehrerer Beitragsanpassungen i.R.e. privaten Krankenversicherung; Höchstrichterliche Klärung der inhaltlichen Anforderungen an die erforderliche Begründung der Beitragserhöhung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.09.2023 - Aktenzeichen 8 U 810/23

DRsp Nr. 2024/680

Wirksamkeit mehrerer Beitragsanpassungen i.R.e. privaten Krankenversicherung; Höchstrichterliche Klärung der inhaltlichen Anforderungen an die erforderliche Begründung der Beitragserhöhung

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10.03.2023, Az. 34 O 2264/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5; VAG § 155 Abs. 2;

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Beitragsanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung, die der Kläger seit 1991 bei der Beklagten unterhält.