BGH - Beschluss vom 17.01.2024
IV ZR 309/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 14.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 1438/21
OLG München, vom 04.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 870/22

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung gemäß § 203 Abs. 5 VVG

BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - Aktenzeichen IV ZR 309/22

DRsp Nr. 2024/3078

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung gemäß § 203 Abs. 5 VVG

Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 4. August 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5;

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers.

Der Kläger ist bei dem Beklagten krankenversichert. Der Beklagte informierte ihn unter anderem über folgende Beitragserhöhungen:

- zum 1. Januar 2013 im Tarif MK um 10,20 €

- zum 1. Januar 2016 im Tarif MA um 35 €

- zum 1. Januar 2017 im Tarif MA um 40 €

- zum 1. Januar 2018 im Tarif MK um 3,68 € und im Tarif MA um 3,19 €

- zum 1. Januar 2019 im Tarif MA um 40,83 €